Satzung

 

 

Montesssori-Verein Bocholt e.V.

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Satzung des Vereins

Montessori-Verein-Bocholt e.V.

in der Fassung vom 13.04.2000

 

 

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Montessori-Verein Bocholt.
Er hat seinen Sitz in Bocholt und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen nach den Prinzipien der Montessori-Pädagogik.

Der Zweck wird verwirklicht durch

  1. Förderung bestehender und Anregung zur Begründung neuer Einrichtungen,

  2. materielle Hilfe für die unter a) genannten Einrichtungen und deren Unterhaltung,

  3. intensive Zusammenarbeit von Eltern, Fachkräften und Interessierten.

Der Verein ist politisch und religiös neutral.
Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt ferner nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Aufgaben.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die den Zweck des Vereins mitträgt und fördert, in Bocholt und Umgebung werden. Das Mitglied ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass es dem Zweck nicht schadet.

Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam durch seine Annahme. Der Beitritt verpflichtet zur Beitragszahlung; er erfolgt durch Bankeinzug. Der Beitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum Jahresende.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Insbesondere ist ein Ausschluss möglich, wenn die Einziehung des Mitgliedsbeitrages im Bankeinzugsverfahren trotz gesonderter Aufforderung durch den Vorstand nicht möglich ist.
Gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid ist die Anrufung einer Mitgliederversammlung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zulässig.

Die Mitgliedschaft endet im Falle des Austritts, des Ausschlusses oder des Todes.

 

§ 4 Vorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus folgenden sechs Personen:

  • Vorsitzender,

  • stellvertretender Vorsitzender,

  • Schatzmeister,

  • Schriftführer,

  • 1. Beisitzer,

  • 2. Beisitzer.

Der Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer.

Der Verein wird nach außen durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes kann nur durch ein Vereinsmitglied ausgeübt werden. Es endet mit seinem Ausscheiden aus dem Vorstand. Der Restvorstand kann eine Zuwahl vornehmen. Diese Zuwahl hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann während der Amtsperiode durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung durch schriftlichen Antrag abberufen werden, und zwar mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich. Eine Vergütung wird nicht gezahlt. Auslagenersatz kann nur erfolgen für Tätigkeiten zur Erfüllung des Vereinszwecks.

 

§ 5 Geschäftsordnung

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Sie bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen unter Bekanntmachung der Tagesordnung. Die endgültige Tagesordnung setzt die Mitgliederversammlung zum Beginn selbst fest.

Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom Vorsitzenden oder einem von ihm delegierten Vorstandsmitglied.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn sie von mindestens 30 v. H. der Vereinsmitglieder schriftlich dem Vorstand gegenüber verlangt wird.

 

§ 7 Protokolle

Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Versammlungsleiter ist in der Regel der Vorsitzende, Protokollführer in der Regel der Schriftführer.

 

§ 8 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer, die die finanziellen Belange des Vereins zu überwachen haben. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Sie haben zu jeder Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu fertigen, ihn zunächst in der Versammlung mündlich vorzutragen und dann dem Protokollführer als Anlage zum Protokoll abzuliefern.

 

§ 9 Vereinsauflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Aktionsgemeinschaft Deutscher Montessori-Vereine e.V. oder deren Rechtsnachfolger zu, der es unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Die Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Erschienenen geändert werden, sofern dafür ein schriftlicher Antrag vorliegt.

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, sofern ein schriftlicher Antrag vorliegt und in der Einberufung angekündigt war.

Die Liquidation findet gemäß § 48 BGB vom zuletzt eingetragenen Vorstand statt.

Die letzte Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestellen.

 

 
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zuletzt aktualisiert am

11.03.2009

© Montessori-Verein Bocholt e.V.

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