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Satzung des Vereins
Montessori-Verein-Bocholt e.V.
in der Fassung vom
13.04.2000
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den
Namen Montessori-Verein Bocholt.
Er hat seinen Sitz in Bocholt und soll in das Vereinsregister eingetragen
werden.
Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck,
Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist
die Förderung von Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen nach
den Prinzipien der Montessori-Pädagogik.
Der Zweck wird
verwirklicht durch
-
Förderung bestehender
und Anregung zur Begründung neuer Einrichtungen,
-
materielle Hilfe für
die unter a) genannten Einrichtungen und deren Unterhaltung,
-
intensive
Zusammenarbeit von Eltern, Fachkräften und Interessierten.
Der Verein ist
politisch und religiös neutral.
Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen, sondern ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt ferner nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Aufgaben.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung
finden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins
kann jede natürliche Person, die den Zweck des Vereins mitträgt und fördert,
in Bocholt und Umgebung werden. Das Mitglied ist verpflichtet, sich so zu
verhalten, dass es dem Zweck nicht schadet.
Der Beitritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam durch
seine Annahme. Der Beitritt verpflichtet zur Beitragszahlung; er erfolgt
durch Bankeinzug. Der Beitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der
Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum
Jahresende.
Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Insbesondere ist ein Ausschluss möglich, wenn die Einziehung des
Mitgliedsbeitrages im Bankeinzugsverfahren trotz gesonderter Aufforderung
durch den Vorstand nicht möglich ist.
Gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid ist die Anrufung einer
Mitgliederversammlung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
zulässig.
Die Mitgliedschaft
endet im Falle des Austritts, des Ausschlusses oder des Todes.
§ 4 Vorstand
Der Vereinsvorstand
besteht aus folgenden sechs Personen:
Der Vereinsvorstand
im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden
Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer.
Der Verein wird nach
außen durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
Der Vorstand wird
durch Beschluss der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Der
Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes
im Amt.
Das Amt eines
Mitglieds des Vorstandes kann nur durch ein Vereinsmitglied ausgeübt werden.
Es endet mit seinem Ausscheiden aus dem Vorstand. Der Restvorstand kann eine
Zuwahl vornehmen. Diese Zuwahl hat Gültigkeit bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann
während der Amtsperiode durch eine ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlung durch schriftlichen Antrag abberufen werden, und zwar
mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Tätigkeit für den
Verein ist ehrenamtlich. Eine Vergütung wird nicht gezahlt. Auslagenersatz
kann nur erfolgen für Tätigkeiten zur Erfüllung des Vereinszwecks.
§ 5
Geschäftsordnung
Der Vorstand gibt
sich eine Geschäftsordnung.
Sie bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
§ 6
Mitgliederversammlung
Mindestens einmal
jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand
schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen unter
Bekanntmachung der Tagesordnung. Die endgültige Tagesordnung setzt die
Mitgliederversammlung zum Beginn selbst fest.
Die
Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen. Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom Vorsitzenden
oder einem von ihm delegierten Vorstandsmitglied.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn sie von
mindestens 30 v. H. der Vereinsmitglieder schriftlich dem Vorstand gegenüber
verlangt wird.
§ 7 Protokolle
Über jede
Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen.
Versammlungsleiter
ist in der Regel der Vorsitzende, Protokollführer in der Regel der
Schriftführer.
§ 8
Rechnungsprüfer
Die
Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer, die
die finanziellen Belange des Vereins zu überwachen haben. Sie dürfen nicht
Vorstandsmitglieder sein. Sie haben zu jeder Mitgliederversammlung einen
schriftlichen Bericht zu fertigen, ihn zunächst in der Versammlung mündlich
vorzutragen und dann dem Protokollführer als Anlage zum Protokoll
abzuliefern.
§ 9
Vereinsauflösung
Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins der Aktionsgemeinschaft Deutscher Montessori-Vereine e.V. oder deren
Rechtsnachfolger zu, der es unmittelbar oder ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Die Satzung kann nur
von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Erschienenen
geändert werden, sofern dafür ein schriftlicher Antrag vorliegt.
Die Auflösung des
Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4
der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, sofern ein schriftlicher
Antrag vorliegt und in der Einberufung angekündigt war.
Die Liquidation
findet gemäß § 48 BGB vom zuletzt eingetragenen Vorstand statt.
Die letzte
Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestellen.
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